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GLASVERSICHERUNG

Mobiliarverglasung, Gebäudeverglasung o. Pauschale

Zusätzlich zur üblichen Hausratsversicherung kann von Mietern oder Eigentümern eine Glasversicherung abgeschlossen werden. Diese Versicherung kann als pauschale Variante für ein ganzes Haus oder eine Wohnung berechnet werden. Weiter gibt es auch die Möglichkeit gezielt nach Mobiliarverglasung oder Gebäudeverglasung zu unterscheiden.

Zur Mobiliarverglasung zählen unter anderem Scheiben von Kaminen oder Öfen in der Wohnung. Ebenso Spiegel jeglicher Art und Verglasungen bei Bildern oder der Wohnungseinrichtung. Bei Gebäudeverglasung greift die Glasversicherung unter anderem bei Beschädigungen an Türen, Fenstern, Dächern oder auch an Sonnenkollektoren oder der Verglasung von Wintergärten.

Glasversicherungen kommen nur dann für den Schaden auf, wenn es sich um Glasbruch handelt, Kratzer im Glas werden nicht übernommen. Ebenso ausgeschlossen bei der Schadensübernahme sind Brillen, jegliche Lampen und Beleuchtungen.

Wenn die Glasversicherung für ein Mehrfamilienhaus abgeschlossen wird, wird hier noch einmal unterschieden, ob sie für die Scheiben des gesamten Gebäudes gelten soll oder nur auf die Scheiben an gemeinschaftlich verwendeten Räumen angewandt wird.
In die Glasversicherung ist nicht nur der eigentliche Glasschaden eingeschlossen, sondern auch damit verbundene Kosten. Hierzu zählen die Montagekosten beim Neueinbau ebenso wie der teilweise notwendige Einsatz einer Notverglasung.

Der Versicherungsschutz wie bei der Gothaer Glasversicherung ist unabhängig vom Verursacher des Schadens vorhanden und bei den meisten Versicherungen besteht auch keine Einschränkung bezüglich der Glasfläche. Oftmals ist in den Versicherungsbedingungen auch eine Übernahme der Entsorgungskosten und der Abtransport mit enthalten. Falls ein Kran benötigt wird oder ein Gerüst aufgebaut werden muss, ist auch dieses durch die Glasversicherung gedeckt.

Der Umfang der abgeschlossenen Glasversicherung kann bei den meisten Anbietern durch höhere Beiträge erweitert und angepasst werden. Einschränkungen bezüglich der Mobiliarverglasung gibt es bei Zwei - und Mehrfamilienhäusern, welche vermietet sind. Hier kann keine Versicherung des Mobiliars erfolgen, sondern nur für die Gebäudeverglasung. Eine Ausnahmeregelung gilt, wenn das Zweifamilienhaus vom Eigentümer selbst bewohnt ist. Dann kann für die selbstbewohnte Hälfte wieder eine Glasversicherung auf das Mobiliar bezogen abgeschlossen werden. Für die vermietete Hälfte jedoch nicht. Bei großen Gebäuden oder Mehrfamiliengebäuden gilt die Glasversicherung weder für Außenverglasung noch für Innenverglasungen von eventuell vorhandenen gewerblich genutzten Räumlichkeiten.

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