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GEMEINDE UNFALLVERSICHERUNG

Gesetzl. Unfallversicherungsträger

Eine Gemeine Unfallversicherung tritt in den meisten Fällen ein, wenn ein Organ der kommunalen Selbstverwaltung bzgl. eines Arbeitsunfalls o.ä. leistungspflichtig im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung ist. Zum anderen bietet eine Gemeindeunfallversicherung unter ihrem Namen zugleich als Unternehmen Policen zum Unfallversicherungsschutz für Privatpersonen und Betriebe an. In der Regel wird mit der Gemeinde Unfallversicherung jedoch die Versicherung verbunden, welche Unfallversicherungs-Leistungen erbringt, wenn die Regulierung von Unfallfolgen durch Stadt, Gemeinde oder Landkreis erfolgt. Damit ist die Gemeinde Unfallversicherung Bestandteil der gesetzlichen Versicherungen. Sie tritt zum einen bei Unfällen auf dem Schulgelände sowie bei Schulweg-Unfällen ein. In mehreren Bundesländern ist das Arbeitsplatz- und Arbeitsweg-Risiko bei Mitarbeitern von Städten und Gemeinden ebenfalls über die Gemeinde Unfallversicherung abgedeckt, während andere Bundesländer ihre Beschäftigten über die entsprechend der ausgeübten Tätigkeit zuständige Unfallversicherung absichern. Als Mitarbeiter im Sinne des Versicherungsschutzes gelten nicht nur entgeltlich beschäftigte Personen, sondern auch ehrenamtlich tätige Bürger wie Schülerlotsen und Wahlhelfer.

Wer bei einem Verkehrsunfall Hilfe leistet und dabei verunglückt, erhält ebenfalls Leistungen aus der Gemeinde Unfallversicherung. Diese zahlt die Behandlungskosten sowie, wenn erforderlich, eine Rente. Die Gemeinde Unfallversicherung tritt hierbei an Stelle der Krankenkasse des Verunglückten für die Behandlungskosten ein. Für den Geschädigten besteht zwar bei der grundlegenden medizinischen Versorgung kein Unterschied zwischen der Kostenübernahme durch seine Krankenkasse oder die Gemeinde Unfallversicherung, jedoch zahlt er keine Selbstbeteiligung, wenn die Unfallversicherung die Kosten trägt. Dies gilt sowohl für Transportkosten als auch für den Krankenhausaufenthalt und die Zuzahlung für Medikamente und medizinische Hilfsmittel. Darüber hinaus entscheidet die Gemeinde Unfallversicherung bei beantragten Kuren und Hilfsmitteln erfahrungsgemäß eher für eine Genehmigung als die gesetzlichen Krankenkassen. Dies gilt immer dann, wenn eine Behandlung oder Reha-Maßnahme als sinnvoll, aber nicht zwingend notwendig, eingestuft wird.

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