Die Versorgungswerke sind gesetzliche Sozialversicherer für Menschen, die als Freiberufler arbeiten, also zum Beispiel Ärzte, Anwälte, Architekten oder Notare. Für die genannten Berufsgruppen ist die Mitgliedschaft in dem jeweiligen Versorgungswerk ihrer Berufskammer Pflicht - vergleichbar oder ähnlich wie bei den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten.
Die Höhe der zu entrichtenden Beiträge wird aus dem zu versteuernden Jahreseinkommen des Betreffenden ermittelt. Über das Versorgungswerk ist auch die Berufsunfähigkeit mit abgesichert. Das heißt, sollte der Freiberufler aus gesundheitlichen Gründen seinen Beruf nicht mehr ausüben können, hat er Anspruch auf Leistungen zur Berufsunfähigkeit aus dem Versorgungswerk. Dabei ist in den Satzungen der jeweiligen Versorgungswerke geregelt, wann Berufsunfähigkeit vorliegt und die Unfähigkeit zur Ausübung des Berufes muss uneingeschränkt vorhanden sein. Die Versorgungswerke unterscheiden dabei zwischen Ruhegeldansprüchen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit und in Ruhegeld bei dauernder Berufsunfähigkeit. Bei Berufsunfähigkeit sind dem jeweiligen Versorgungswerk die Anträge entsprechend vorzulegen und bei dauernder Berufsunfähigkeit muss dem Versorgungswerk nachgewiesen werden, dass die Tätigkeit abgemeldet ist.
Ähnlich wie bei den Arbeitern und Angestellten, fallen die Leistungen zur Berufsunfähigkeit aus dem Versorgungswerk aber in der Regel so gering aus, dass der Betreffende damit seinen Lebensstandard nicht erhalten kann. Die daraus entstehende Einkommenslücke muss also zusätzlich durch eine zusätzliche private Berufsunfähigkeitsversicherung abgesichert werden.
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