Für jeden Arbeitnehmer kann ein Arbeitsunfall weit reichende Folgen haben. Ohne jegliche Absicherung könnte er sogar zum so genannten Sozialfall werden und den Rest des Lebens am Existenzminimum fristen, obwohl er jahrelang hart gearbeitet hat. Um solche Situationen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber die gesetzliche Unfallversicherung eingeführt. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist meist die jeweilige Berufsgenossenschaft, die gewerblich oder landwirtschaftlich ausgerichtet sein kann. Daneben gibt es noch spezielle Unfallkassen. Aufgeführt werden die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in § 114 I SGB VII.
Ziel der gesetzlichen Unfallversicherung ist unter anderem die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie von arbeitsbedingten Gefahren für die Gesundheit. Greift die Prävention nicht, kümmert sich die Berufsgenossenschaft um die Bereitstellung der geeigneten Mittel zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit und der Gesundheit des Betroffenen.
Zu den Versicherten in der gesetzlichen Unfallversicherung gehören die Personen, die pflichtversichert sind, also Arbeitnehmer bzw. sonstige Beschäftigte, Landwirte, verschiedene Helfer, Pflegepersonen, Studenten, Schüler, Auszubildende, Kindergarten- bzw. Kindertagesstätten-Kinder, aber auch Blut- und Organspender. Selbst freiwillig versicherte Mitglieder wie Unternehmer, Selbständige und Freiberufler können aufgenommen werden, wobei Friseure als Unternehmer aufgrund des erhöhten Risikos für Berufskrankheiten direkt pflichtversichert sind. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden vom Arbeitgeber oder der zuständigen Institution für ehrenamtlich Arbeitende an die Berufsgenossenschaft entrichtet.
Die Berufsgenossenschaft reguliert die Folgen eines Arbeits- oder Wegeunfall und einer Berufskrankheit. Der Arbeitsunfall muss im Rahmen einer versicherten Tätigkeit passieren und der Wegeunfall darf sich nur auf direktem Weg von und zum Einsatzort ereignen. Die Berufskrankheit wird nur anerkannt, wenn sie nachweisbar eine Folge der Berufstätigkeit ist.
Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung kümmert sich die Berufsgenossenschaft um medizinische Maßnahmen sowie den Beruf fördernde Leistungen im Rahmen der Rehabilitation und zahlt gegebenenfalls Verletztengeld bzw. Verletzten- oder Hinterbliebenenrente. Sie schätzt auch den Grad einer Minderung der Erwerbstätigkeit ein, welcher die Grundlage zur Rentenzahlung bildet. Die Hinterbliebenenrente wird bis zu einem bestimmten Freibetrag nach festgelegten Prozentsätzen gezahlt.
Der Versicherungsschutz ist dabei prinzipiell schuldunabhängig, lediglich Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Alkoholkonsum oder zum Beispiel auch Rauschgiftmissbrauch gefährden u.U. den Versicherungsschutz.
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