Dass Freiberufler und Selbstständige nicht unter die gesetzliche Rentenversicherungspflicht fallen, ist eher der beruflichen Stellung geschuldet. Denn selbst wenn sie den Pflichtteil in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, so können sie mitnichten darauf bauen, einen ähnlich hohen Ertrag bei der späteren Rentenzahlung zu erhalten, als wenn sie ihr Geld in eine private Altersvorsorge in Form z. B. der Rürup-Rente einzahlen. Von dieser der Riester-Rente ähnlichen Vorsorge profitiert der Versicherte gleich in mehrfacher Weise, dass er z. B. die eingezahlten Beiträge steuerlich geltend machen und sich somit seine Steuerlast unter Umständen erheblich reduziert. Vor allem aber ist die Rürup-Rente Hartz IV-sicher und, soweit es der gesetzliche Rahmen zulässt, auch vor dem Zugriff der Gläubiger bei einer möglichen Insolvenz geschützt. Es gibt aber bei der Basis-Rente auch bestimmte Dinge, die der Versicherte zu beachten hat. So ist z. B. bei Ablauf des Vertrages kein Kapitalwahlrecht möglich, sondern die Rürup-Rente wird als monatliche Rente mit der Möglichkeit der Hinterbliebenenversorgung ausgezahlt. Was den Rentenbeginn angeht, so kann dieser flexibel gewählt werden; es gibt aber ein Mindestalter, was zum Beginn der Rentenzahlung auf alle Fälle erreicht werden muss. Dabei spielt der Stichtag des Vertragsabschlusses eine entscheidende Rolle. Plant der Selbstständige den Eintritt in das Rentenalter mit Erreichen des 60. Lebensjahres, so muss er den Vertrag bis spätestens 01. Januar 2012 abgeschlossen haben. Bei Verträgen, die nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen wurden, ist der Renteneintritt voraussichtlich frühestens mit dem 62. Lebensjahr möglich.
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