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VHV VARIORENTE

Altersvorsorge der VHV

Mit der Variorente bietet die VHV Versicherung eine flexible Altersvorsorgeversicherung an, die um eine Hinterbliebenenversicherung und / oder Berufsunfähigkeitsversicherung erweitert werden kann. Dabei können die Zusatzbausteine sowohl gleich bei Vertragsabschluss als auch zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart und jederzeit auch wieder abgewählt werden. Außerdem kann der Gesamtbeitrag reduziert werden oder eine Beitragsfreistellung erfolgen. Die Wiederaufnahme des Vertrages ist nach Beitragsfreistellung zu jedem gewünschten Zeitpunkt möglich. Die VHV garantiert eine Überschussbeteiligung und eine flexible Abruf und Verfügungsphase der Leistungen zwischen dem 60. und 80. Lebensjahres. Das bedeutet, dass der Zeitpunkt der Rentenauszahlung, der bei Vertragsbeginn vereinbart wurde, entsprechend den sich veränderten persönlichen Bedingungen sowohl vorgezogen (zum Beispiel Auszahlung statt mit dem 65. bereits mit 60. Lebensjahr) oder auch nach hinten verschoben werden kann, wenn der Versicherte länger als beabsichtigt im Berufsleben bleibt.

Die Variorente kann als monatliche Rentenzahlung für die Dauer eines vereinbarten Zeitraumes erfolgen oder als Kapitalabfindung ausgezahlt werden. Der Versicherte hat die Möglichkeit eine Beitragsrückgewähr für den Fall zu vereinbaren, dass er vor Erreichen des Rentenalters verstirbt. In diesem Fall werden die eingezahlten Beiträge an seine Hinterbliebenen ausgezahlt. Zusätzlich kann eine Hinterbliebenenrente vereinbart werden, die je nach Tarifen bis zu 100% der Rente des Versicherten betragen kann.

Die Berufsunfähigkeitsrente übernimmt bei Berufsunfähigkeit ab 50 Prozent die Beiträge für die Altersvorsorge. Außerdem ist es möglich, zusätzlich eine Berufsunfähigkeitsrente zu vereinbaren oder auch finanzielle Soforthilfen für unfallbedingte Berufsunfähigkeit. Die VHV wirbt dabei mit einem vollständigen Verzicht auf die so genannter abstrakte Verweisung. Das heißt, dass die Zahlung der Leistung nicht mit dem Verweis auf eine andere, dem Versicherten zumutbare Tätigkeit verweigert werden kann. Ausschlaggebend ist allein die Tatsache, dass der Versicherte wegen seines Gesundheitszustandes seinem zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr nachgehen kann. Der Prognosezeitraum beträgt dabei sechs Monate. Für diesen Zeitraum werden auch rückwirkend Leistungen gezahlt.

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