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INSOLVENZSCHUTZ VON PRIVATER ALTERSVORSORGE |
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Regeln für Pfändungssicherheit
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Eine Insolvenz bezeichnet die Zahlungsunfähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person. Die offenen Forderungen der Gläubiger sind in diesem Fall höher als das vorhandene Vermögen, dem Schuldner ist es nicht mehr möglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, er muss seine Insolvenz anmelden.
Im Fall der Anmeldung der Insolvenz wird das gesamten Vermögen des Schuldners veräußert und unter den Gläubigern verteilt. Neben dem Bargeld und Bankguthaben wird auch die private Altersvorsorge als Vermögen angesehen und in der Regel verwertet. Um dies Problem und die damit verbundene Altersarmut zu umgehen gibt es jedoch Möglichkeiten die Altersvorsorge zu schützen, denn eine Altersvorsorge stellt nur ein Vermögen dar, wenn sie zum Zeitpunkt der Insolvenz einen Wert besitzt, also veräußert werden kann. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn es sich um eine Versicherung mit einer einmaligen Kapitalzahlung beziehungsweise mit einem Kapitalwahlrecht handelt. Vor solchen Versicherungen ist deshalb dringlich abzuraten, wenn man eine insolvenzgeschützte Altersvorsorge haben möchte. Versicherungen, bei denen ausschließlich monatliche beziehungsweise regelmäßige Rentenzahlungen vereinbart sind, sind unter der Voraussetzung, dass die erste Zahlung erst ab dem 60. Lebensjahr erfolgt, pfändungssicher.
Vor allem Selbständige und Freiberufler sollten beim Abschluss einer Altersvorsorge den Fall der Insolvenz bedenken und ihre entsprechenden Altersvorsorgeverträge pfändungssicher gestalten. Altverträge sollten hinsichtlich des Pfändungsschutzes überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
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Letzte Änderung am Mittwoch, 1. Februar 2012 um 18:49:58 Uhr.
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