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LEIBRENTE STATT KAPITALZAHLUNG / KAUFPREIS

Rentenanspruch statt Verkaufserlös

In der Mehrzahl aller Fälle, in denen Immobilien den Besitzer wechseln, geschieht die Übergabe des Objektes durch Zahlung einer bestimmten Kaufpreissumme zu einem im notariellen Vertrag fest vereinbarten Zeitpunkt. Um dem Käufer entgegen zu kommen, kann eine Ratenzahlung vereinbart werden, was eher selten ist; vielmehr geschieht die Kaufpreiszahlung in einer Summe und sobald das Geld auf dem Notaranderkonto eingegangen ist, beantragt der Notar die Umschreibung des Grundbuches auf den neuen Eigentümer. Es gibt aber auch Immobilienverkäufe, wo der Käufer keinen oder nur einen Teil des Kaufpreises an den Verkäufer zahlt. Das heißt nicht, dass die Immobilie quasi gratis den Eigentümer wechselt; vielmehr wird im notariellen Vertrag die Zahlung einer Leibrente durch den Käufer an den Verkäufer vereinbart. Das ist selten, kommt aber in Gebieten, in denen z. B. landwirtschaftliche Betriebe veräußert werden, durchaus vor. Dabei richtet sich die Höhe der zu zahlenden Leibrente nach einer festgelegten mathematischen Versicherungsformel. Berechnungsgrundlage ist neben dem Kaufpreis auch das Vermögen des Käufers, der fortan Schuldner genannt wird, da er dem Verkäufer die Zahlung der Rente schuldig ist.

Dass der Immobilienkauf eher selten mit der Zahlung einer Leibrente abgeschlossen wird, hängst wohl auch damit zusammen, dass er mit einem gewissen Risiko behaftet ist. Denn wenn der Verkäufer früh stirbt, dann hat der Käufer das Glück, wenig für die Immobilie gezahlt zu haben vorausgesetzt, es ist keine Hinterbliebenenrente vereinbart worden. Lebt er sehr lange, schadet das unter Umständen dem Schuldner.

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