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HINTERBLIEBENENRENTE

Rente für die Hinterbliebenen

Ist ein Versicherter verstorben, kann u.U. nach seinem Tod an die Hinterbliebenen eine Rente gezahlt werden. Hinterbliebene im Sinne des Rentenrechts sind Ehegatten und Kinder, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Rente erhalten. Die Rente für hinterbliebene Ehegatten nennt sich Witwen- oder Witwerrente, die für die Kinder Waisenrente.

Bei der Witwen-/Witwerrente sind die mit den Versicherten verheirateten Ehepartner gemeint. Wurde die Ehe erst innerhalb der Jahresfrist geschlossen, besteht kein Rentenanspruch, es sei denn, es kann davon ausgegangen werden, dass die Ehe nicht wegen der Hinterbliebenenrente geschlossen wurde. Die Art der zu zahlenden Rente richtet sich in Höhe und Dauer nach den Bestimmungen des Rententrägers. Auch eheliche Kinder oder diesen gleichgestellte der/des Verstorbenen haben einen Rentenanspruch auf Rente. Grundsätzlich wird Halbwaisen- oder Waisenrente bis zum 18. Geburtstag gewährt. Die Zahlung erfolgt entsprechend länger, wenn sich das Kind in der Ausbildung befindet, ein freiwilliges soziales Jahr absolviert oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten.

Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften haben die hinterbliebenen Partner keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Die rentenrechtlichen Bestimmungen richten sich auf den Begriff Ehegatte und Ehegattin, was auf das Bestehen einer Ehe hinausläuft. Eingetragene Lebenspartner führen keine Ehe in diesem Sinn, sondern eine Lebenspartnerschaft.

Wenn ein Witwer oder eine Witwe erneut eine Ehe eingeht, erlischt der Anspruch auf die Rente. Rentenansprüche aus einer Zusatzrente, die auf einer freiwilligen Versicherung bestehen, werden weiter gewährt.

Die Höhe der jeweiligen Rente ist wie folgt geregelt.
• Halbwaisenrente 10 Prozent der Rente
• Vollwaisenrente 20 Prozent
• Kleine Witwen- oder Witwerrente (Personen, die unter 45 Jahre sind und kein Kind erziehen) bekommen für längstens zwei Jahre 25 Prozent der Rente
• Große Witwen- oder Witwerrente (Personen, die unter 45 Jahre sind und mindestens ein Kind erziehen oder Witwen und Witwer, die älter als 45 Jahre sind) 55 Prozent der Rente
• Bei Ehen, die vor dem 01.01.2002 geschlossen wurden, und bei denen einer der Partner vor 1962 geboren wurde beträgt die Rentenhöhe noch 60%.

Grundsätzlich muss die Hinterbliebenenrente beim Rententräger beantragt und der Anspruch entsprechend nachgewiesen werden.

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