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PFLEGEPFLICHTVERSICHERUNG

Die verpflichtende Pflegeversicherung

Früher einmal war es üblich, dass wenn man alt und krank wurde, die eigene Familie einen aufnahm und sich um die Pflege kümmerte. Dies ist heute nur noch in den seltensten Fällen so, denn mittlerweile denkt man nur noch über die Kosten einer solchen Pflege nach. Auch fehlt den meisten Menschen einfach die Zeit, sich intensiv um eine pflegebedürftige Person zu kümmern. So wurden immer mehr Menschen in Alten- und Pflegeheime untergebracht, damit man sich dort um sie kümmert.

Solche Plätze in Pflegeheimen sind sehr kostspielig und die Kosten müssen in der Regel von der zu pflegenden Person selbst getragen werden. Das geschieht in erster Linie durch die Rente und die Ersparnisse der betreffenden Person. Da diese Mittel meist schnell aufgebraucht sind, muss dann meist die Kommune über die Sozialhilfe aushelfen und die Kosten übernehmen. Um die Kommunen in dieser Hinsicht zu entlasten und den Bürger noch mehr in die Eigenverantwortung zu nehmen wurde die Pflegeversicherung eingeführt. Dies geschah am 01.01.1995.

Seit der Einführung der Beitragspflicht zur Pflegeversicherung wurde dieser Beitragssatz von anfänglich 1,0 % über 1,7 % bis auf heutige 1,95 % des Bruttoeinkommens festgelegt. Dieser Beitragssatz wird jeweils zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber gezahlt. Damit die Arbeitgeber mit dieser zusätzlichen Erhöhung an Lohnnebenkosten nicht zu schwer belastet werden, wurde in der Bundesrepublik Deutschland der Feiertag Buß- und Bettag abgeschafft. Dies gilt jedoch nicht im Bundesland Sachsen. Hier hat dieser Feiertag nach wie vor Gültigkeit, dafür müssen die Arbeitnehmer in Sachsen auch einen höheren Anteil am Beitragssatz zur Pflegeversicherung zahlen und die Arbeitnehmer einen niedrigeren.

Die Leistungen der Pflegeversicherung umfassen dabei wesentliche Leistungsgrundsätze. Der erste Grundsatz lautet, dass die Rehabilitation und die Vorbeugung der Pflegeleistung gegenüber Vorrang hat. Damit ist gemeint, dass man alle geeigneten Maßnahmen treffen muss, um den Eintritt des Pflegefalls zu verhindern. Sollte dieser dennoch eintreten, dann ist es oberste Priorität, durch geeignete Rehamaßnahmen diesen Zustand schnellstens wieder zu ändern.

Der nächste Grundsatz hat in erster Linie einen kostensenkenden Faktor als Hintergrund. Er besagt, dass die ambulante Pflege der stationären Pflege – egal ob teil- oder vollstationär – vorrangig zu benutzen ist. Ein Klinikaufenthalt ist natürlich mit erheblich mehr Kosten verbunden als wenn die betreffende zu pflegende Person diese Pflege daheim in den eigenen vier Wänden genießt. Durch den Einsatz eines ambulanten Pflegedienstes kann die Pflegeperson das vertraute Ambiente der eigenen Wohnung genießen und muss nicht auf die Pflege verzichten, die er benötigt. Dies wirkt sich meistens auch positiv auf den allgemeinen Gesundheitszustand aus.

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