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ARBEITGEBERZUSCHUSS ZUR PFLEGEPFLICHTVERSICHERUNG

Arbeitgeberanteil an der Pflegeversicherung

Die 1995 eingeführte Pflegeversicherung hat das Ziel, pflegebedürftige Personen durch materielle und finanzielle Maßnahmen zu unterstützen. Diese Pflichtversicherung gehört zu den gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungen, wie Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Die Zuschüsse der Arbeitgeber sind entgegen zu den Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungen anders gestaltet, mit dem Ziel, die Arbeitgeber bei den Lohnnebenkosten zu entlasten.

Für gesetzlich Versicherte (monatlicher Bruttolohn unter 3675 Euro) in allen Bundesländern, außer in Sachsen, ergibt seit dem 01. Juli 2008 ein Beitrag von 1,95 Prozent des Bruttolohnes, den je zu Hälfte Arbeitnehmer und Arbeitgeber einzahlen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber 0,975 Prozent des Bruttolohnes in die Pflegekasse einzahlt. Als Entlastung für die Arbeitgeber wurde der Buß- und Bettag als gesetzlicher Feiertag gestrichen.

Im Bundesland Sachsen gestalten sich die Beiträge zur Pflegeversicherung anders. Da hier der Buß- und Bettag weiterhin gesetzlicher Feiertag ist, verringerten sich als Ausgleich für die Arbeitnehmer die Beiträge zur Pflegeversicherung, die das Unternehmen zu leisten hat. Hier tragen die Arbeitgeber 0,475 Prozent des Bruttolohnes zur Pflegeversicherung bei. Die Arbeitnehmer zahlen 1,475 Prozent des Bruttolohnes in die Pflegekasse ein. Diese Beitragsgestaltung trifft auch für Beamte zu. Rentner bekommen keinen Zuschuss von der Rentenversicherung mehr, sie müssen für diesen Pflegebeitrag in Höhe von 1,95 Prozent alleine aufkommen. Beim Überschreiten bestimmter Krankenversicherungsbeiträge zahlen Studenten, die nebenbei noch jobben, ebenfalls den vollen Beitrag von 1,95 Prozent in die Pflegekasse ein. Selbstständige leisten ebenfalls einen Beitrag in Höhe von 1,95 Prozent der monatlichen Einnahmen.
Familienangehörige, die beitragsfrei in der Krankenversicherung mitversichert sind, zahlen auch keine Beiträge in die Pflegekasse. Kinderlose Arbeitnehmer müssen ab dem 23. Lebensjahr seit 2005 zusätzlich 0,25 Prozent in die Pflegekasse zahlen.

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