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DECKUNGSSTOCK VON VERSICHERUNGEN

Das Sicherungsvermögen von Versicherungen

Traditionell gehöhren Versicherungen zu den größten Kapitalanlegern in Deutschland. Sie versuchen dabei, die ihnen von ihren Kunden anvertrauten Gelder möglichst ertragreich an den weltweiten Kapitalmärkten zu investieren, um für ihre Kunden die größtmögliche Rendite zu erwirtschaften. Dabei müssen sie jedoch darauf achten, dass sie jederzeit alle ihre Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden einhalten können. Dies betrifft beispielsweise die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestverzinsung bei Lebensversicherungen oder die Sicherstellung der Ansprüche von Versicherten an eine private Krankenversicherung.

Aus diesem Grund wurde den Versicherungen vom Gesetzgeber eine Vielzahl von Vorschriften auferlegt, die es bei der Verwaltung der Kundengelder und zur Sicherung deren Ansprüche an die Unternehmen zu beachten gilt. So müssen die Kundengelder strikt nach den Vorgaben der Anlageverordnung investiert werden, welche genau die erlaubten Anlagearten vorgibt und eindeutige Vorgaben bezüglich der Sicherheit der Vermögensanlagen macht.

Um die Versicherten bei einem Konkurs des Versicherungsunternehmens nicht im Regen stehen zu lassen und um deren Ansprüche auch in einem solchen Fall zu schützen, müssen Versicherungen alle Gelder, die den Versicherten zustehen, in einem besonderen Vermögensblock verbuchen. Dieser Vermögensblock wird vom Gesetz als "Sicherungsvermögen" bezeichnet und war bis vor einigen Jahren noch als "Deckungsstock" bekannt. Das Sicherungsvermögen ist dabei ein vom sonstigen eigenen Vermögen des Versicherungsunternehmens abgetrenntes Sondervermögen. Ziel ist es dabei, das Sondervermögen einem Zugriff anderer Gläubiger zu entziehen. Die dem Sicherungsvermögen zugehörenden Vermögensgegenstände werden in einem einem besonderen Verzeichnis geführt und von einem staatlich bestellten Treuhänder überwacht. Nur wenn der Treuhänder einer Entnahme von Vermögenswerten zustimmt, kann das Versicherungsunternehmen das Sicherungsvermögen verändern.

Bemessungsgrundlage |
 
Direktversicherer



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