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WARTEZEITEN IN DER PKV

Nicht immer alle Leistungen sofort verfügbar

In der privaten Krankenversicherung müssen Kunden je nach konkretem Versicherungsvertrag und Tarif am Anfang Wartezeiten durchlaufen. Die Wartezeiten beginnen üblicherweise mit dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt, also mit dem Versicherungsbeginn. Hier wird zwischen den allgemeinen und besonderen Wartezeiten unterschieden. Die allgemeinen Wartezeiten betragen häufig 3 Monate und schließen alle Leistungen außer Unfallfolgen aus. Bei einem Unfall, der ja meist plötzlich und unverhofft passiert, werden die Leistungen des Versicherungsnehmers übernommen. Dann gibt es bei einigen PKVs noch die besonderen Wartezeiten die 8 Monate betragen. Diese Wartezeiten gelten für Psychotherapie, Entbindungen, Kieferorthopädie, Zahnersatz und Zahnbehandlungen (hier gibt es mit den so genannten Zahnstaffeln auch über die ersten Jahre verteilte, Maximalerstattungsbeträge für Zahnersatz & Co - so wollenb die privaten Krankenkassen verhindern, dass Leute sich eine Woche nach dem Wechsel in die private Krankenversicherung 'die Zähne machen lassen').

Beginnt eine Krankheit während der Wartezeiten und wird diese auch nach den Wartezeiten weiterbehandelt, erhält der Versicherungsnehmer keine Leistungen, weil die Behandlung in den Wartezeiten stattfand und somit alle Leistungen die im kausalen Zusammenhang mit der Krankheit liegen, abgelehnt werden. Je nach Versicherung und Tarif können die allgemeinen und besonderen Wartezeiten auch entfallen. Der Versicherungsnehmer muss dann den Versicherer mit einem ärztlichen Zeugnis über seinen Gesundheitsstand aufklären und somit beweisen, dass er vollkommen gesund ist. Weiterhin ist auch eine Anrechnung auf die Wartezeiten möglich. War der Versicherungsnehmer vorher bei der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert und wechselt er lückenlos zur privaten Krankenversicherung, kann die ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet werden.

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