In der PKV wird der Versicherungsvertrag in der Regel für das ganze Leben abgeschlossen. Da das Eintrittsalter und die gesundheitlichen Risiken bei Vertragsbeginn entscheidende Kriterien für die Beitragshöhe sind, ist es wichtig, vor Vertragsabschluß genau zu prüfen und zu vergleichen. Ein späterer Wechsel ist vom Versicherungsnehmer theoretisch mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende möglich. In der Praxis ist der Wechsel durch das höhere Eintrittsalter und evtl. dazugekommenen gesundheitlichen Risiken in der Regel immer mit höheren Beiträgen verbunden.
Der Wechsel zur GKV ist für Privatpatienten nur noch in Ausnahmefällen bis 55 Jahre möglich (Arbeitslosigkeit, Hartz IV). Bei sonstigen finanziellen Problemen muss die PKV einen Basistarif anbieten, der ähnliche Leistungen versichert, wie die GKV. Dieser kann dann vom Versicherten gewählt werden.
Die Versicherungsunternehmen haben bei den PKV auf das sonst in den Verträgen enthaltene außerordentliche Kündigungsrecht im Leistungsfall verzichtet. Sie können nur kündigen, oder die Leistungen verweigern, wenn der Versicherungsnehmer mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.
Bei Vertragsbeginn wird in einem Gesundheitsbogen ein genaues Gesundheitsbild über den Versicherungsnehmer gefordert. Werden hier wichtige Dinge verschwiegen, kann das als grober Verstoß gewertet werden und zur außerordentlichen Kündigung durch das Unternehmen führen.
Die GKV können vom Versicherungsnehmer unter Beachtung der Kündigungsfrist jederzeit gewechselt werden, wenn der Versicherungsnehmer mindestens 18 Monate in einer Kasse versichert war. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate und beginnt mit Eingang der Kündigung bei der GKV. Wenn die Krankenkasse die Beiträge erhöht, besteht Sonderkündigungsrecht. Damit kann auch der Versicherungsnehmer wechseln, der unter 18 Monate bei der Kasse war. Das Sonderkündigungsrecht gilt auch, wenn sich der Beitrag durch eine Kassenfusion erhöht.
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