Mit den drei Versicherungsvarianten "intro|Privat® 300", "intro|Privat® 600" und "intro|Privat®-Spezial" bietet der Versicherer universa eine Einstiegsmöglichkeit in die private Krankenversicherung an. Insbesondere Mitgliedern der Berufsgruppen der Angestellten und der Existenzgründer, die sich erstmalig privat krankenversichern können, kommt laut Aussage der universa das günstige Preis-Leistungsverhältnis in besonderem Maße zugute.
Die Versicherungsvariante "intro|Privat® 300" sieht einen Selbstbehalt von lediglich 300 Euro jährlich vor und kann zu günstigen Bedingungen abgeschlossen werden. Erstattungsfähig sind 100 Prozent aller ärztlichen Leistungen, die durch einen Hausarzt erbracht werden, der namentlich zu benennen ist, sowie 100 Prozent der zahnärztlichen Leistungen und 75 Prozent der von Heilpraktikern und Psychotherapeuten erbrachten Leistungen. Im Krankenhausbereich gibt es eine hundertprozentige Kostenerstattung für allgemeine und belegärztliche Leistungen sowie für medizinisch notwendige Krankentransporte.
Bei "intro|Privat® 600" handelt es sich um eine Versicherungsvariante für Einsteiger, die einen höheren Selbstbehaltsbetrag von 600 Euro jährlich beinhaltet. Zusätzlich zu den bereits in der Versicherungsvariante "intro|Privat® 300" integrierten Leistungen bietet "intro|Privat® 600" eine höhere Erstattung bei Zahnersatz sowie die Option auf ein Zwei-Bettzimmer und auf eine qualifizierte Chefarztbehandlung im stationären Krankenhausbereich.
Insbesondere für Kunden mit Wohnsitz in den "neuen" Bundesländern wurde von der Universa die Versicherungsvariante "intro|Privat®-Spezial" konzipiert. Bei dieser regional spezifischen Versicherungsvariante gibt es keinen pauschalisierten Selbstbehaltsbetrag. Ferner sind zahlreiche Leistungen vorgesehen, wie eine Kostenübernahme von bis zu 80 Prozent bei Implantaten, sechs beitragsfreie Monate nach der Geburt eines Kindes etc. Ein besonders günstiges Merkmal der letztgenannten Versicherungsvariante liegt für die Bewohner der "neuen" Bundesländer schließlich darin, dass für sämtliche Behandlungen, die in den "alten" Bundesländern vorgenommen werden, durch den Versicherer keine Reduzierung des Leistungsumfangs erfolgen darf.
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