Wer gesetzlich bei einer der zahlreichen GKV Krankenkassen versichert ist, kann seit dem Jahr 2002 seine Kasse wechseln und dies ohne Angabe eines Grundes. Vielfach konnte sich das Kassenmitglied in erster Linie an der Beitragshöhe orientieren, doch seit dem 1. Januar 2009 wurde mit der Einführung des Gesundheitsfonds auch der einheitliche Beitragssatz für alle Krankenkassen vereinbart.
Kassen Leistungsangebote als Gradmesser
Seit Jahresbeginn 2009 gilt der zu zahlende Beitrag nicht mehr als Entscheidungskriterium. Vielmehr sind es die individuellen Zusatzangebote der Krankenkassen wie auch der Service, der die Wahl der Kasse bestimmt. Eine gute Erreichbarkeit und spezielle Bonusprogramme rücken dann in den Vordergrund. Wer zu einer anderen Krankenkasse wechseln will, muss keine Gründe angeben. Doch zu den zwingenden Voraussetzungen gehört, dass ein Mitglied wenigstens 18 Monate bei seiner Kasse versichert war.
Kündigungsfristen zu berücksichtigten
Wie bei allen anderen Verträgen muss das Kassenmitglied Kündigungsfristen berücksichtigen. Zum Monatsende hin gelten dann zwei Monate als Frist, wenn gewechselt werden soll. Jedoch ist der Versicherte an die neue Kasse gebunden und kann erst nach einer 18-monatigen Mitgliedschaft erneut den Anbieter wechseln. Diese Bindungsfrist besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer seinen Arbeitgeber wechselt, oder die Krankenkasse eine Umstrukturierung in Form einer Fusionierung eingeht.
Durch Wahltarife länger an die Krankenkasse gebunden
Mit anderen Kündigungsfristen muss das Kassenmitglied rechnen, wenn ein Wahltarif vereinbart wurde. Hier gilt die Bindungsfrist von drei Jahren. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen wird eine Krankenkasse Ausnahmen machen und von der Bindung absehen. Dazu gehört, wenn der Versicherte aufgrund einer schlechten Einkommenssituation seine Beiträge nicht mehr zahlen kann.
Sonderkündigungsrecht als Ausnahme
Sonderbeiträge können in bestimmten Fällen von einer Krankenkasse erhoben werden, wenn die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht ausreichen. Dies ist oft dann der Fall, wenn beispielsweise eine kleine Krankenkasse für kostenintensive Behandlungen ihrer Mitglieder aufkommen muss. Ein Sonderkündigungsrecht für den Versicherten besteht immer dann, wenn ein Zusatzbeitrag erhoben wird, oder die jeweilige Kasse eine Prämie streicht. Doch kann in diesen Fällen nur dann vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht werden, wenn der Versicherte innerhalb der ersten acht Wochen nach dem Inkrafttreten von Veränderungen seine Mitgliedschaft kündigt. Hält der Wechselwillige die schriftliche Kündigungsbestätigung in Händen, kann ein Antrag bei einer neuen Krankenkasse gestellt werden. Zu beachten ist, dass eine Kündigung nur dann greift, wenn innerhalb der Kündigungsfrist nachgewiesen werden kann, dass eine Mitgliedschaft bei einer anderen Kasse besteht.
|