War es bis zum 09. Mai 2001 nur möglich, seine Krankenversicherung zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten, also bis zum 30. September eines jeden Jahres, zu kündigen, hat sich das mit dem Beschluss des Bundeskabinetts seit dem Stichtag geändert.
Denn seit dem 01. Januar 2002 besteht für gesetzlich Versicherte das Recht, ihre Krankenversicherung mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende zu kündigen. Erstmals war eine Kündigung somit zum 31. März 2002 möglich.
So kann jemand, der zum 01. Mai in eine neue Krankenkasse wechseln möchte, seine alte Krankenversicherung zum 28. oder 29. Februar kündigen.
Bei freiwillig Versicherten ist die Regelung analog anzuwenden; eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Mitglied in eine private Krankenversicherung wechselt oder die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind.
Das grundsätzliche Recht eines Versicherten, seine Krankenkasse zu kündigen, wenn diese ihren Beitragssatz anhebt, hat der Gesetzgeber beibehalten. So kann der freiwillig Versicherte wie der gesetzlich Versicherte seine Krankenkasse mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende kündigen. Auf das obige Beispiel sei hier verwiesen.
Allerdings hat der Gesetzgeber die zeitliche Bindung zum Ausspruch der Kündigung aufgehoben. Wenn die Krankenkasse ihren Beitrag zum 31. Dezember anhebt, gilt das Sonderkündigungsrecht auch über den Monat der Beitragserhöhung hinaus. So kann die Krankenkasse auch durchaus erst zum 28. oder 29. Februar gekündigt werden, um dann zum 01. Mai in eine neue Kankenkasse zu wechseln.
Wichtig für eine Kündigung der Krankenkasse ist nur, dass das Kündigungsschreiben spätestens am letzten Arbeitstag des Monats bei der Krankenkasse eingeht, sonst verzögert sich der Wechsel entsprechend. Die Kündigung per Einschreiben zu verschicken, ist nicht verkehrt.
Ein Sonderkündigungsrecht für Versicherte, die ihren Arbeitgeber wechseln, gibt es nicht mehr. Der Versicherte ist hier an die zweimonatige Kündigungsfrist gehalten.
Der Gesetzgeber hat es leider versäumt, den Versicherten ein Sonderkündigungsrecht bei einer Kassenfusion einzuräumen. Hier muss sich der Versicherte auch an die gesetzlichen Kündigungsfrist von zwei Monaten halten.
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