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UMWELTHAFTPFLICHT

Verantwortung zur Umwelt: die Umwelthaftpflicht

Die gültige Umwelthaftpflicht bezeichnet die Erstattungspflicht in Bezug auf Schäden, die an der Umwelt entstanden sind. Hintergrund hierfür ist die gesetzliche Bestimmung, dass zur Haftung verpflichtet ist, wer die Umwelt schädigt, zum Beispiel in Form einer Verunreinigung des Grundwassers durch einen defekten Öltank, durch Giftstoffe, Lösungsmittel, Kraftstoffe, Gas und ähnliches. Geregelt ist die Umwelthaftpflicht im Rahmen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung.

Insbesondere Hausbesitzer und Firmen sichern sich in Bezug auf ihre Haftungspflicht ab, in dem sie eine Umwelthaftpflichtversicherung abschließen. Es ist im Prinzip jederzeit möglich, dass Öl oder andere schädliche Substanzen vom eigenen Grundstück aus in das Grundwasser gelangen. Teilweise sind solche Schäden bereits im Rahmen einer Privathaftpflichtversicherung (bei Privatpersonen) oder einer Betriebshaftpflichtversicherung (bei Firmen) abgedeckt.

Manche Versicherer haben hier zum Beispiel Öltanks für Heizungen mit in die Police aufgenommen. In der Regel sind diese jedoch durch ein Höchstvolumen begrenzt oder aber kategorisiert hinsichtlich oberirdischer und unterirdischer Tanks, bzw. in vielen Versicherungen gar nicht aufgenommen.

Wenn seitens der zuständigen Behörden der Nachweis darüber erbracht werden kann, dass Öl oder andere schädigende Substanzen von Seiten eines privaten Grundstücks oder eines Firmengrundstücks ins Grundwasser gelangt sind, ist dies mit sehr hohen Kosten verbunden. Um diesbezüglich kein Risiko einzugehen, sichern sich viele Haus- und Grundstückbesitzer, sowie Firmen, die relevante Substanzen einlagern, durch eine so genannte Umwelthaftpflichtversicherung ab.

Eine Umwelthaftpflichtversicherung deckt nur Schäden, die nachweislich auf unvorhersehbare Ereignisse zurück geführt werden können. Hierzu gehören zum Beispiel Brände, Explosionen, Unfälle, technisches Versagen, Pannen und so weiter. Bei Substanzen, die dem Grundwasser wissentlich oder aber durch grob fahrlässiges Verhalten zugeführt wurden, besteht kein Versicherungsschutz.

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