Der Mieter ist für von ihm verursachte Schäden an der Mietsache haftbar, sofern diese nicht auf den üblichen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache beruhen. Eine private Haftpflichtversicherung deckt das Risiko der Beschädigung an der Mietsache jedoch grundsätzlich nicht ab, so dass dieses gesondert gegen einen entsprechenden Prämienzuschlag abgesichert werden muss, sofern die entsprechende Absicherung gewünscht wird. Eine sinngemäße Regelung gilt für das Risiko des Schlüsselverlustes, welches praktisch nur bei kostspieligen Schließanlagen zum Tragen kommt.
Wird das Risiko der Schäden an einer Mietsache in die private Haftpflichtversicherung eingeschlossen, gilt dieser Vertragsinhalt in der Regel auch für die Anmietung einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses im In- und Ausland. Der Einschluss des Risikos der Beschädigung an der Mietsache in die Privathaftpflicht wird inzwischen von nahezu allen Gesellschaften angeboten. Da die Versicherung auch unberechtigte Ansprüche des Vermieters abwehrt, ist der Einschluss des Mietrisikos in die private Haftpflichtversicherung grundsätzlich zu empfehlen.
Wichtig: Bei einer Eigentumswohnung werden Haftpflichtschäden, welche Dritten zugefügt werden, nie durch die private Haftpflichtversicherung beglichen, in diesem Fall ist der Abschluss einer Gebäude Haftpflichtversicherung dringend zu empfehlen.
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