Versicherungszentrum.de Haftpflichtversicherung Amts-/Diensthaftpflichtversicherung  


AMTS- UND DIENSTHAFTPFLICHTVERSICHERUNG

Wissenswertes zur Dienst- und Amtshaftpflicht

Einige Berufsgruppen der öffentlichen Arbeitgeber sind gut beraten, sich über eine Amts- oder Diensthaftpflichtversicherung Gedanken zu machen. Betroffen sind Angestellte und Beamte im öffentlichen Dienst bei Behörden, Ämtern und sonstigen Institutionen. Wenn sie in ihrer Amtsausübung Schäden verursachen, haftet normalerweise der Dienstherr, für den der Angestellte oder Beamte tätig ist. Doch dabei gibt es zahlreiche Sonderfälle.

In welchen Situationen entstehen Regressansprüche?

Zu unterscheiden ist zwischen den Schäden gegenüber Dritten und den Schäden gegenüber dem eigenen Dienstherrn. Ein weiterer wichtiger Grund zur Beurteilung einer Regresspflicht ist der Schadenshergang. Hier wird zwischen Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit unterschieden. Ebenso ist der Fall des Vorsatzes zu beachten. Vorsatz ist nie versicherbar. Bei einem Schaden gegenüber Dritten, der nicht absichtlich herbeigeführt wurde, nimmt der Dienstherr die Verantwortung auf sich. Das kann durch eine Fehlentscheidung oder falsche Anwendung von Richtlinien durch den Angestellten oder Beamten eintreten. Ergibt die Prüfung lediglich eine Verletzung der Sorgfaltspflicht, wird das Verhalten als fahrlässig eingestuft. Lautet das Prüfungsergebnis aber auf grobe Fahrlässigkeit, so wird der jeweilige Dienstherr versuchen, den entstandenen Schaden als Vermögensschaden auf die handelnde Person abzuwälzen. An dieser Stelle greift die Amts- und Diensthaftpflichtversicherung ein und reguliert entweder den Schadensfall oder gewährt Rechtsschutz im Verfahren gegenüber dem Dienstherrn zur Abwehr der Forderung. Für viele Angestellt und Beamte ist der Versicherungsschutz aus dieser Versicherungsart empfehlenswert. Vor allem dann, wenn in der Ausübung des Dienstes Entscheidungen über Dinge mit erheblichem Wert oder direkte Einflussnahme auf Menschen inhaltlich vorhanden sind.

 

© Marco Drux / Fotolia Bei grober Fahrlässigkeit entstehen im Dienst schnell hohe Schadenersatzansprüche


Beispiele für die Amts- und Diensthaftpflicht

Ein Bundeswehrsoldat gibt unterstellten Soldaten Befehle zum Verlauf eines Manövers. Ihm unterläuft ein Fehler bei der Beachtung gültiger Vorschriften und es wird ein Soldat schwer verletzt. Der Dienstherr behauptet, der Bundeswehrsoldat hätte aufgrund seiner Ausbildung die Vorschrift kennen müssen. Er habe daher grob fahrlässig gehandelt. Ein Polizist hantiert mit seiner Schusswaffe und beachtet die Sicherheitsvorschriften nicht. Es löst sich ein Schuss und verletzt einen Kollegen schwer. Der Dienstherr betrachtet den alltäglichen Umgang mit der Waffe als grob fahrlässig verletzt. Eine Krankenschwester begeht einen Pflegefehler und verabreicht eine falsche Medikamentendosis mit gesundheitlicher Schädigung des Patienten. Das Krankenhaus betrachtet die Anweisungen als völlig eindeutig und pocht auf grobe Fahrlässigkeit. Auf einer Klassenfahrt wird die Aufsichtspflicht durch einen Lehrer verletzt. Es kommt ein Schüler zu Schaden. Die Eltern verklagen den Lehrer wegen grob fahrlässiger Verletzung seiner Pflichten auf Schadenersatz. Ein Finanzbeamter verliert einen Schlüssel der Gesamtschließanlage zum Dienstgebäude. Die Finanzbehörde stuft den Verlust als grob fahrlässig eine und fordert Schadenersatz für die Erneuerung der kompletten Schließanlage. [16.11.2011]

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