Mit der Berufsunfähigkeitsversicherung der Öffentl. Leben Berlin-Brandenburg kann die Lücke geschlossen werden, die zwischen den von der gesetzlichen Rentenversicherung garantierten Leistungen und den eigenen Ansprüchen bzw. den individuellen Bedürfnissen klafft. Die Öffentliche Leben Berlin-Brandenburg bietet die folgenden beiden Möglichkeiten der finanziellen Absicherung: Zum Einen besteht die Option auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung, die durch einen eigenständigen Vertrag geschlossen wird. Zum Anderen existiert mit der „Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung“ (BUZ) eine gute und praktische Kombinationsmöglichkeit mit einer weiteren Versicherung. Hierbei kann es sich sowohl um eine private Renten- bzw. Kapitalversicherung als auch um eine Risikolebensversicherung handeln.
Was den Umfang der Leistungen betrifft: Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung wird die vereinbarte Rentenleistung schon ab einer Berufsunfähigkeit von 50 Prozent erbracht. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Berufsunfähigkeit durch eine Krankheit oder einen Unfall bedingt ist. Im Falle einer Pflegebedürftigkeit wird der Versicherungsschutz bereits ab einem Pflegepunkt gewährt. Die Bedingungen für die Auszahlung sind erfüllt, wenn die Berufsunfähigkeit aller Voraussicht nach mindestens sechs Monate lang andauert. Während der Bezugsdauer der Leistungen, die aus der Berufsunfähigkeitsversicherung resultieren, ist laut Angaben des Versicherers keine weitere Beitragszahlung erforderlich. Trotz dieser Freistellung von der Beitragszahlung und trotz der laufenden Rentenzahlung wird der Anspruch auf die Versicherungsleistung bei Tod oder Versicherungsablauf in keinster Weise gemindert.
Die Öffentl. Leben Berlin-Brandenburg wirbt außerdem mit den folgenden weiteren Vorteilen ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung: Die Tarifgestaltung ist flexibel wählbar. Der Versicherungsschutz wird auf globaler Ebene gewährt. Bei Eintritt des Versicherungsfalls erfolgt durch den Versicherer keine „abstrakte Verweisung“ auf mögliche Ersatz-Tätigkeiten. Eine später getroffene Entscheidung für einen Berufswechsel oder die Aufnahme eines risikobehafteten Hobbys müssen dem Versicherer nicht angezeigt werden.
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