Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung ist für jeden Berufstätigen grundsätzlich angezeigt, da die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung bei Berufsunfähigkeit sehr gering sind; für seit dem 02.01.1961 geborene Versicherte zahlt diese nur noch bei Erwerbsunfähigkeit. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass Berufsunfähigkeit konkret die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit bedeutet, weiterhin im ausgeübten Beruf tätig zu sein, während sich Erwerbsunfähigkeit auf jede mögliche Erwerbstätigkeit bezieht.
Der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung gleich beim Berufsstart ist sinnvoll, da die Beiträge für junge Menschen gering sind; spätestens bei der Gründung einer Familie ist die Versicherung häufig unverzichtbar.
Die Debeka bietet den entsprechenden Schutz zu günstigen Tarifen an; nach EU-Richtlinien bedenklich erscheint aber, dass derzeit die monatlichen Beiträge für Frauen höher ausfallen als für Männer. Bei den Leistungen verzichtet die Debeka auf die Anzeige eines Berufswechsels in eine als gefährlicher eingestuften und deshalb üblicherweise mit einem Prämienzuschlag bedachte Tätigkeit. Des Weiteren nimmt die Debeka das Recht auf die abstrakte Verweisung nicht in Anspruch; dieses Recht besagt, dass die Versicherung auf die weitere Ausübung eines der bisherigen Tätigkeit ähnlichen Berufes bestehen kann. Der mögliche Bereich der Verweisung ist recht groß, so können nach der gesetzlichen Bestimmung Lehrer auf eine Tätigkeit in einem Schulbuch-Verlag verwiesen werden. Der Verzicht auf diese Möglichkeit verbessert die Rechtssicherheit für den Versicherungsnehmer bedeutend.
|