Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine Versicherung, die das Einkommen im Fall der Berufsunfähigkeit absichert und dem Versicherten monatlich eine Rente bezahlt. Sie kann freiwillig über private Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden. Aufgrund der Änderungen der Erwerbsunfähigkeit durch die gesetzliche Rentenkasse, hat die Thematik der freiwilligen Berufsunfähigkeitsversicherung zunehmend an Bedeutung gewonnen. Bei der privaten Versicherung bildet die Fähigkeit fürs Weitarbeiten im ausgeführten Beruf die Grundlage für die Einschätzung der Berufsunfähigkeit, die gesetzliche Rentenversicherung hingegen sieht die allgemeine Arbeitsfähigkeit als Bemessungsgrundlage an. Eine Berufsunfähigkeitsrente sichert im Gegensatz zu einer Unfallrente auch die Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit ab. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der überwiegende Teil der Berufsunfähigkeit durch Krankheiten wie beispielsweise Bandscheibenvorfälle eintreten, empfiehlt sich daher eher der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung.
Hinsichtlich der Beiträge und Leistungen von BU Versicherungen unterscheiden sich die Angebote der verschiedensten Versicherungsgesellschaften teilweise enorm. Die Beiträge sind unter anderem von der versicherten monatlichen Renten, vom Alter und Geschlecht des Versicherungsnehmers sowie vom ausgeübten Beruf abhängig. Die verschiedenen Berufen werden in Berufsgruppen eingestuft. In der Regel gibt es 5 Gruppen, auch eine Hausfrau kann sich versichern und fällt in der Regel in die Gruppe 3. Diese entspricht meistens auch den kaufmännischen Berufsbildern. Handwerkliche Berufe werden im Normalfall in die Risikogruppe 4 eingeordnet, Gruppe 5 enthält eher selten Berufe wie beispielsweise den Stuntman.
Wichtig ist es beim Abschluss einer Versicherung auf das Kleingedruckte zu achten, Versicherung mit einer Verweisbarkeitsklausel sind auf gar keinen Fall als Berufsunfähigkeits-Vorsorge zu empfehlen, da hierbei die Versicherungsgesellschaft die Rentenzahlung ausschlagen kann, falls sie dem Versicherungsnehmer einen alternativen Arbeitsplatz vorschlagen kann. In diesem Fall bedeutet vorschlagen nicht, dass es sich dabei um ein konkretes Arbeitsangebot handelt.
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